CDU Bad Honnef: Das Gericht gibt der Insel mehr als es ihr nimmt:

28.05.2020

Die Insel muss als Naherholungsraum für die Bürger erhalten bleiben!

„Die CDU-Bad Honnef begrüßt, dass nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln die wesentlichen Pläne zur Gestaltung der Insel als kinder- und familienfreundliches Naherholungsgebiet unverändert umgesetzt werden können“ erklärte Hansjörg Tamoj, der Sprecher der CDU-Fraktion für Bau und Planung. „Die komplexe Entscheidung des Verwaltungsgerichtes muss differenziert bewertet werden. Dazu diese grundlegende Erklärung“ ergänzte Tamoj.

Worum geht es?
Der Rhein-Sieg Kreis hatte im Zusammenhang mit den Neubau-und Modernisierungsarbeiten auf der Insel Grafenwerth eine Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzgebietverordnung erteilt. Diese betrafen Sanierungsmaßnahmen in drei Bauabschnitten. Der Bauabschnitt 1 erfasst die Nordspitze der Insel. Dort sind die umfangreichsten Baumaßnahmen, wie eine neue Spielinsel und die Anlage von neuen Wegen vorgesehen. Der Bauabschnitt 2 beinhaltet die Promenade am Westufer. In diesem Bauabschnitt ist unter anderem der Bau einer Treppenstufenanlage am Rhein vorgesehen. Der Bauabschnitt drei erfasst die Zufahrtsstraße der nördlichen Brücke und das Umfeld des Mineralbrunnens. Dort soll unter anderem eine als „Bühne“ bezeichnete unbefestigte Freifläche entstehen.
Die Befreiungen erteilte der Rhein-Sieg Kreis in einem umfangreichen Verfahren, an dem diverse Behörden und Beteiligte des öffentlichen Interesses, so auch der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband NRW e.V. (BUND) beteiligt war. In dem Verfahren war er zu dem Ergebnis gelangt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen.
Hiergegen hat der BUND Klage (Hauptsacheklage) vor dem Verwaltungsgericht in Köln erhoben und geltend gemacht, dass sämtliche Befreiungen aus unterschiedlichen Gründen rechtswidrig seien, sodass weite Teile der Neubau-und Modernisierungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden könnten. Zugleich beantragte er im Wege des Eilrechtsschutzes (Eilverfahren) für die Dauer des Hauptsacheverfahrens alle Sanierungsmaßnahmen zu stoppen.

Was hat das Verwaltungsgericht Köln jetzt entschieden?
Das Verwaltungsgericht hat jetzt durch Beschluss vom 22.5.2020, Az. 14 L2 102 / 20 über den Eilantrag entschieden und darin bestimmt, dass die Baumaßnahmen den Bauabschnitten 2 und 3 nicht fortgesetzt werden dürfen solange über das Hauptsacheverfahren nicht entschieden ist.


Wie hat das Verwaltungsgericht diese Entscheidung begründet?
Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich festgestellt, dass es möglich ist, auf der Insel Befreiungen von den Verboten der Landschaftsschutzgebietverordnung zu erteilen. Dies liegt nach Ansicht der Richter daran, dass die Insel Grafenwerth, auch wenn sie im Landschaftsschutzgebiet liegt, einem besonderen Besucherdruck ausgesetzt ist. Die geplanten Vorhaben verfolgen dabei ein öffentliches Interesse mit dem Ziel, zum einen Besucher von den schützenswerten Teilen der Insel fernzuhalten und zum anderen die Erholungsmöglichkeiten auf der Insel zu steigern.
Von den vorgesehenen konkreten Einzelmaßnahmen sei allerdings die im Bauabschnitt 2 geplante Sitzstufenanlage nicht notwendig, weil sie nicht zur Besucherlenkung beitrage und auch sonst die vorgesehenen Ziele nicht fördere. In Bezug auf die im Bauabschnitt 3 geplante Bühne bestehe die Gefahr, dass dort künftig Großveranstaltungen geplant würden, die nicht mehr – wie ansonsten möglich und zulässig – der Einzelfallgenehmigung bedürfen. Wegen der entsprechenden Bezeichnung im landschaftspflegerischen Begleitplan könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei lediglich um eine Sportfläche handele.
Alleine wegen dieser zwei Einzelmaßnahmen sei in den beiden Bauabschnitten ein Baustopp zu verfügen. Dieser erfasse wegen der Unteilbarkeit des Verwaltungsaktes aus rein formalen Gründen auch alle anderen (rechtmäßigen) Maßnahmen in diesen Bereichen.
In Bezug auf den Bauabschnitt 1 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag zurückgewiesen, weil es sämtliche dort vorgesehenen Maßnahmen für rechtmäßig hält; so auch die Erteilung einer landschaftspflegerischen Ausnahmegenehmigung.
Hierzu hat das Verwaltungsgericht in der insgesamt 28-seitigen Entscheidung unter anderem folgendes ausgeführt:
„Die durch den Eingriff verursachten Nachteilen stehen öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht gegenüber. Die im Bauabschnitt 1 geplanten Wege werden von einer Vielzahl unterschiedlicher Nutzergruppen (Spaziergänger mit oder ohne Hund, Sportlern, Familien und Kindern) genutzt werden und dadurch, wie bereits ausgeführt, den wertvollen Südostteil der Insel entlasten. Die Spielinseln, deren Flächen einen erheblichen Anteil des Eingriffes ausmachen, sind zwar wohl in erster Linie nur für Familien mit Kindern bzw. gegebenenfalls für Jugendliche attraktiv, können also auch nur für diese Nutzergruppe eine relevante Lenkungswirkung entfalten. Familien mit Kindern gehören nach den übereinstimmenden Angaben von Antragsgegner und Beigeladener aber ohnehin schon nicht zu den typischen Nutzern der Südspitze der Insel. Allerdings verfolgt die Beigeladene mit der Schaffung der Spielinsel nicht nur das Ziel Besucher von Südostteil der Insel fernzuhalten, sondern sie will gleichzeitig auch das Angebot für Familie mit Kindern verbessern, die Insel zur Erholung zu nutzen. Dieses Ziel wird durch die geplante Spielinsel im Vergleich zum bisherigen Zustand erheblich gefördert, wobei der bislang vorhandene einzige Spielplatz veraltet und regelmäßig überfüllt ist.“

Welche Auswirkungen hat die Entscheidung?
Die Entscheidung führt dazu, dass in den Bauabschnitten 2 und 3 gegenwärtig keine Baumaßnahmen durchgeführt werden dürfen, bis in der Hauptsache entschieden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung im Eilverfahren nur in einem Rahmen einer summarischen Prüfung ergeht und die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten bleibt.
Für die Verfahrensbeteiligten besteht die Möglichkeit gegen den Beschluss Rechtsmittel einzulegen. Der Rhein-Sieg Kreis kann unter Berücksichtigung der insgesamt 28-seitigen Entscheidungsgründe der Entscheidung seine Planung anpassen und damit den Anforderungen des Verwaltungsgerichts Rechnung tragen.

Was sagt die CDU Bad Honnef zu diesem Vorgang?
Der klagende BUND hatte sowohl in seiner Klagebegründung, als auch in diversen Pressedarstellungen, die er auch nach Erlass des Beschlusses wiederholt hat, den Schutz der Insel als natürlichen Entfaltungsraum in den Vordergrund gestellt. Nach seinen Vorstellungen verträgt sich dieser Gesichtspunkt nicht mit einer intensiveren Nutzung als Naherholungsraum. Aus diesem Grunde hat er sich insbesondere gegen die umfassenden Neubau- und Modernisierungsmaßnahmen an der Nordspitze der Insel gewandt. In Bezug auf die Treppenanlage sind demgegenüber selbst innerhalb des BUND unterschiedliche Auffassungen vertreten worden. In seiner Argumentation ist der BUND sogar so weit gegangen, künftig die Beseitigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf der Insel, so etwa der Tennisanlage, zu fordern.
„Uns ist wichtig, dass unter Beachtung aller Landschaftsschutzaspekte die Insel für die Bad Honnefer Bürger, aber auch für alle Besucher unserer Stadt, als Naherholungsraum erhalten bleibt“, betont Michael Lingenthal, der Vorsitzende des CDU Stadtverbandes in Bad Honnef. „Die völlige Ausblendung dieses Aspektes, wie ihn der BUND betreibt, kommt für uns nicht infrage“, so Lingenthal.

„Das Verwaltungsgericht hat in weiten Passagen seiner Entscheidung klargestellt, dass die Vorstellungen des Rhein-Sieg Kreises und der Stadt Bad Honnef zur Ansiedlung neuer Wege und der Spielplatzinsel, insbesondere im Nordbereich der Insel, ein öffentliches Interesse von erheblichem Gewicht darstellen, weil sie einerseits die Insel für Familie und Kinder sowie für Jugendliche attraktiv gestaltet und zum anderen dazu bei trägt, die ökologisch wertvolle Südspitze der Insel zu entlasten“, ergänzt Hansjörg Tamoj, der baupolitischer Sprecher der CDU-Fraktion. „Dieser Aspekt steht für uns entscheidend im Vordergrund. Gemessen daran kann auf die Treppenstufenanlage durchaus verzichtet werden. In Bezug auf die „Bühne“ bedarf der Klarstellung, dass dort keineswegs ein dauerhafter Veranstaltungsraum vorgesehen ist, so wie wir den Plan auch verstanden haben“, betont Tamoj.
„Es darf nicht sein, dass die Insel, wie vom BUND gefordert ein reines Biotop wird. Die Insel muss den Bad Honnefer Bürgern und seinen Gästen Naherholungsraum erhalten bleiben und gleichzeitig auch nachhaltig ökologisch geschützt werden. Dies bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, die wir aus diesem Grunde auch begrüßen. Sie gibt damit der Insel, mehr als es ihr nimmt. Wir unterstützen Bürgermeister Otto Neuhoff und den Landrat Sebastian Schuster in dem Bemühen, dieses Ziel trotz der „Störfeuer“ des BUND, der Grünen und der SPD in Bad Honnef weiterzuverfolgen“, Sebastian Wolff, Fraktionsvorsitzender der CDU im Bad Honnef die Haltung seiner Partei zusammen.

Bad Honnef, den 28. 05. 2020

Gez. Hansjörg Tamoj