Landtagswahl 2017

Landtagswahl NRW 2017

Landtagswahl 2017

Alle fünf Jahre wählen die Menschen in Nordrhein-Westfalen ihre Volksvertretung. Wie sich das Parlament zusammensetzt, entscheiden die Wählerinnen und Wähler mit ihrer Stimmen, die sie bei der Landtagswahl abgeben. Für eine Zeitspanne von fünf Jahren sind die Abgeordneten des Parlaments gewählt, um ihr Mandat, also ihren Auftrag auszufüllen, nämlich die Bevölkerung politisch zu repräsentieren. Dabei sind sie an keinerlei Weisung gebunden, sondern nur ihrem Gewissen verpflichtet. Insofern geben die Wählerinnen und Wähler den Politikerinnen und Politikern nicht nur ihre Stimme, sondern auch ihr Vertrauen.Das Wahlrecht ist ein Bürgerrecht. Es kann nur unter bestimmten Voraussetzungen richterlich entzogen werden.  Vereinigungen und Personen, die die staatsbürgerlichen Freiheiten unterdrücken oder gegen Volk, Land oder die Verfassung Gewalt anwenden oder dies beabsichtigen, dürfen sich nicht an Wahlen und Abstimmungen beteiligen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Eine Partei kann dagegen nur durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden.

FAQ…. Was sind die Landtagswahlen?

Wann darf ich wählen und wie gehe ich wählen?

Am Wahltag, 14. Mai 2017 können die Bürgerinnen und Bürger NRWs am Wahltag zwischen 8 und 18 Uhr ihre Stimme abgeben, in diesem Zeitraum sind die Wahllokale geöffnet.

Am Wahltag gehen die Wählerinnen und  Wähler in das Wahllokal ihres Stimmbezirks, das sie ihrer Wahlbenachrichtigung entnehmen können, und legen ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Personalausweis vor. Die Wahlhelferinnen und -helfer überprüfen, ob sie im Wählerverzeichnis verzeichnet sind und ob sie nicht schon ihre Stimme abgegeben haben. Sie erhalten den Stimmzettel, gehen in die Wahlkabine und machen dort ihre Kreuze auf dem Stimmzettel, falten ihn und stecken ihn in die Wahlurne, die sofort nach diesem Wahlakt wieder verschlossen wird. Grundsätzlich gibt jede Wählerin und jeder Wähler seine bzw. ihre Stimme persönlich und geheim ab. Wer jedoch, etwa wegen einer Behinderung oder weil er nicht lesen kann, Hilfe braucht, kann eine Person seines Vertrauens in die Wahlkabine mitnehmen.

Wen kann ich wählen?

Mindestens 181 Sitze im Parlament sind zu vergeben. 128 Parlamentarierinnen und Parlamentarier werden direkt in den Landtag gewählt, indem sie in ihrem Wahlkreis die meisten Wählerstimmen erreichen. Mindestens 53 weitere Abgeordnete ziehen über die Landesliste ihrer Partei ins Parlament ein.
Für die Städte  Bad Honnef, Sankt Augustin und Königswinter ist derzeitig unsere CDU Direktkandidatin Andrea Milz seit dem 02. Juni 2000  Abgeordnete des Landtags Nordrhein-Westfalens und kandidiert erneut dieses Jahr für den Landtag. Weitere Informationen über ihre Standpunkte, Ziele und Tätigkeiten  auf www.andrea-milz.de

Wenn ich am Wahltag verhindert bin, kann ich vorher wählen gehen?

Wer am Wahltag verhindert ist, in seinem Wahllokal die Stimme abzugeben, kann dies auch vorab per Briefwahl tun. Dazu muss man bei der auf der Wahlbenachrichtigung angegebenen Stelle die Briefwahlunterlagen anfordern, seine Wahlentscheidung treffen und den Wahlbrief zurückgeben oder -schicken. Dieser muss bis spätestens 18 Uhr am Wahltag beim Wahlamt eingetroffen sein, damit die Stimme zählt.

Was ist der Unterschied zwischen Erst-, und Zweitstimme

Seit der Landtagswahl 2010 hat jede und jeder Wahlberechtigte in NRW zwei Stimmen, wie bei der Bundestagswahl. Mit der Erststimme können die Wählerinnen und Wähler eine konkrete Person aus ihrem Wahlkreis unterstützen, die für den Landtag kandidiert. Mit der Zweitstimme entscheiden sie sich – unabhängig von der Erststimme – für eine der Parteien, die zur Landtagswahl angetreten und auf dem Stimmzettel vermerkt sind. Auf dem Stimmzettel muss deutlich erkennbar sein, welcher Kandidatin oder welchem Kandidaten (Erststimme) und welcher Partei (Zweitstimme) die Stimmen gelten sollen. Allerdings genügt auch eine Stimme. Eine fehlende Erst- oder Zweitstimme macht den Stimmzettel nicht ungültig.
Die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Stimmzettel richtet sich nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl. Erstmalig kandidierende Parteien oder Einzelpersonen werden chronologisch aufgeführt: Diejenigen, die der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zuerst vorgeschlagen wurden, stehen über denen, die erst später vorgeschlagen wurden.

Was sind die Wahlgrundsätze?

Die Abgeordneten des Landtags Nordrhein-Westfalen, mindestens 181, werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Das sind die Wahlgrundsätze, wie sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland gelten.
Die Wahl ist allgemein: Jede Bürgerin und jeder Bürger ist grundsätzlich berechtigt, an der Wahl teilzunehmen.
Die Wahl ist gleich: Jede Stimme hat das gleiche Gewicht. Ob Mann oder Frau, ob arm oder reich.
Die Wahl ist unmittelbar: Es gibt keine Zwischenschaltung eines Gremiums, das dann die Wahl vornimmt.
Die Wahl ist geheim: Die Stimme wird nicht öffentlich abgegeben, sondern so, dass niemand nachprüfen kann, wer wie gewählt hat. Dafür sind die Wahlkabinen da.
Die Wahl ist frei: Die Wählerinnen und Wähler treffen ihre Entscheidungen selbst und unterliegen dabei keinem Zwang oder der Weisung einer anderen Person oder Stelle.

Was ist der Unterschied zwischen aktiven und passiven Wahlrecht?

Ihr aktives Wahlrecht nutzen alle, die wählen gehen. Das passive Wahlrecht erlaubt es, sich selbst wählen zu lassen. Aktives Wahlrecht bei Landtagswahlen haben alle, die mindestens 18 Jahre alt sind, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen wohnen.